Mit dem Einfahren in die Parkierungsanlage und der Erfassung des Kfz-Kennzeichens an der Einfahrt kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Dem Mieter (m/w/d) wird dadurch das Abstellen eines Kfz gestattet. Weder Bewachung, Verwahrung, Überwachung des Kfz oder sonstiger eingestellter Fahrzeuge noch die Gewährung von Versicherungsschutz sind Gegenstand des Mietvertrages.
Zur Ermittlung und Abrechnung der Mietpreise wird an Ein- und Ausfahrt mit Hilfe von Kameras das Kfz-Kennzeichen erfasst und verarbeitet. Es dient lediglich zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche, zur Aufrechterhaltung und Erbringung der Parkleistungen sowie zur Ergreifung zugehöriger Maßnahmen.
Der Mietpreis bemisst sich für jeden Parkvorgang nach den vor Ort ausgehängten Parktarifen bzw. den vereinbarten Sondertarifen (z.B. Dauerparken, Rabattaktionen, Buchungen).
Der Mietpreis ist ausschließlich bargeldlos zu bezahlen:
Die für die Berechnung des Mietpreises zugrundeliegende Einstelldauer bemisst sich bei Bezahlung vor Ausfahrt anhand des Zeitraums von der Erfassung des Kfz-Kennzeichens an der Einfahrt bis zur Bezahlung an der P-Kasse. Bei der Bezahlung innerhalb von 48 Stunden nach Ausfahrt sowie bei registrierten Kunden errechnet sich die Einstelldauer über die Zeitpunkte der Erfassung des Kfz-Kennzeichens an Ein- und Ausfahrt.
Nach dem Bezahlvorgang vor Ort hat der Mieter die Parkierungsanlage unverzüglich zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger auf als zum Verlassen erforderlich, wird der Mietpreis ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorganges neu berechnet und fällig.
Erfolgt keine Bezahlung wie unter Punkt 3. beschrieben, ist zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche die Ermittlung von personenbezogenen Daten (z.B. Kfz-Halterdaten) erforderlich. Dabei werden dem Halter/Führer des Kfz der angefallene Mietpreis sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 19 EUR berechnet (vgl. auch Punkt 8 der AEB).
Die Benutzung der Parkierungsanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet nicht für Entwendung, Abhandenkommen des eingestellten Kfz oder durch Dritte verursachte Schäden, wie z.B. Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbeschädigung des Kfz.
Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Als Verschulden gilt grob und leicht fahrlässiges Verhalten. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben, behördliche Verfügungen, Streik, innere Unruhen sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz spätestens innerhalb von drei Tagen nach Verlassen dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.
Es muss im Schritttempo gefahren werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
In der Parkierungsanlage ist verboten:
Die Ein- und Ausfahrten sowie Fahrbahnen sind freizuhalten.
Der Mieter hat den Anweisungen des Personals des Vermieters Folge zu leisten und vorhandene automatische Verkehrsführung, Verkehrs- und Hinweisschilder sowie gegebene Richtlinien zu beachten.
Die maximale Einstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen wird.
Der Vermieter ist berechtigt, in Fällen, bei denen sich der Mieter nicht an die Benutzungsbestimmungen hält, den betreffenden Vorgang entsprechend zu dokumentieren und eine Vertragsstrafe in einer Höhe von mindestens 19 EUR und ggf. auch in der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auszustellen. Jegliche kommerzielle Nutzung der Stellplatzanlage durch Dritte ist untersagt und wird mit einer Vertragsstrafe von mindestens 2.000 EUR je Tag geahndet.
Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Ferner kann er es auf Kosten des Mieters versetzen oder abschleppen lassen, wenn er dies entgegen der vorgenannten Einstellbedingungen behindernd oder verkehrswidrig abgestellt hat. Der dadurch entstandene Schaden kann durch die Verwertung des Kfz gedeckt werden.
Gerichtsstand ist Niebüll
Stand: November 2021